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www baugewerbemagazin de 10 Aktuell Rechtstipp Mehrkosten sind konkret darzulegen Ein Ingenieur wird mit der Planung und Überwachung der Sanierung eines Bau vorhabens beauftragt Nach einer Regelung in dem Ingenieurvertrag ist eine Überschreitung bis zu 20 % der festgelegten Ausführungszeit maxi mal sechs Monate mit dem vereinbarten Honorar abgegolten Im Übrigen hat der Ingenieur „ einen Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens“ Die Bauzeit verlängert sich im vorliegen den Fall deutlich Mit der Begründung der durch die Bauzeitverzögerung verbundene Mehrauf wand entspreche einer Erhöhung von rund 41 % so dass sich auch die tatsächlich notwendigen Stun den um 41 % erhöht haben macht der Ingenieur die streitigen Mehraufwendungen von circa 305 000 Euro geltend Er besteht auf den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung und droht mit Arbeits einstellung Auf eine von dem Auftraggeber erbetene inhaltliche Stellungnahme zu den Mehraufwendun gen geht der Ingenieur nicht ansatzweise ein Der Auftraggeber erklärt die Kündigung des Ingenieur vertrags wegen unberechtigter Arbeitseinstellung Der Ingenieur erhebt hingegen Zahlungsklage Die Entscheidung OLG Celle Urteil vom 06 10 2021 Az 14 U 39 21 Ohne Erfolg Der Auftraggeber hat den Ingenieur vertrag zu Recht aus wichtigem Grund gekündigt Der Ingenieur hat nach der Ansicht des OLG Celle seine Weiterarbeit ernsthaft und endgültig vom Abschluss einer Nachtragsvereinbarung abhän gig gemacht und sodann verweigert Der erhobene Anspruch auf Mehrvergütung ist jedoch unbegrün det Es ist dem Ingenieur nicht gelungen die von ihm behaupteten Mehraufwendungen als „nach weislich erforderlich“ darzulegen und zu beweisen Hierzu wäre zunächst eine konkrete bauablauf bezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich gewesen Der Ingenieur hätte Angaben dazu machen müssen ob und wann seine Arbeiten die nach dem Bauablauf zu einem bestimmten Zeitpunkt aus geführt werden mussten nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden konnten Folglich ist für den Mehraufwand ein Einzel nachweis notwendig Diesen Anforderungen ist der Ingenieur nicht hinreichend nachgekommen Es fehlt bereits an der konkreten Darlegung welche Arbeiten wegen der Verzögerung nicht durchgeführt werden konn ten und wie sich diese Verzögerung konkret auf der Baustelle ausgewirkt hat Die Bedeutung Architekten und Ingenieure werden regel mäßig leistungsbezogen und aufwandsneutral ver gütet so dass ihnen grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliches Honorar zusteht wenn sich der vorgesehene Leistungszeitraum verlängert Daran hat sich durch die HOAI 2021 nichts geän dert Zwar beinhalten viele Verträge Klauseln für eine Honoraranpassung im Fall einer Bauzeit verlängerung Oftmals sind die darin gestellten Anforderungen aber – wie im vorliegenden Fall – so hoch dass die darauf gestützte Klage von Planern keinen Erfolg hat BaugewerBes experte Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com 12 2021 Exklusiv Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung sind konkret darzulegen und nachzuweisen Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend Es ist vielmehr eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich