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6 Aktuell Rechtstipp Auftragnehmer trägt Kosten der zu Unrecht verlangten Abnahme Voraussetzung hierfür ist dass den Auftrag nehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen Der Sachverhalt Der Auftraggeber AG beauftragt den Auftragnehmer AN mit der Errichtung zweier Photovoltaikanlagen Im November 2021 bietet der AN dem AG beide Anla gen als abnahmefähig an Bei den daraufhin verein barten Abnahmeterminen stellt der vom AG hinzu gezogene Sachverständige verschiedene Mängel fest Der AG verweigert deshalb jeweils die Abnahme Die Kosten für den Sachverständigen belaufen sich auf 5 291 71 Euro Mit seiner Klage verlangt der AG vom AN die Beseitigung der festgestellten Mängel und die Zahlung der Sachverständigenkosten Die Entscheidung Mit Erfolg Der AG habe gegen den AN einen Anspruch auf Beseitigung der geltend gemachten Mängel aus § 634 Nr 1 § 635 BGB urteilt das Landgericht Bie lefeld Da keine Abnahme erfolgt sei trage der AN die Beweislast für die Mangelfreiheit der Anlagen Hierfür habe er allerdings keinen Beweis erbracht Auch habe der AG gegen den AN einen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten für den Sachverstän digen Denn verlangt der AN die Abnahme obwohl das Werk noch wesentliche Mängel aufweist kann er aufgrund eigener schuldhafter Pflichtverletzung ver pflichtet sein die mit der fehlgeschlagenen Abnah me verbundenen Kosten aus Schadensersatzge sichtspunkten zu übernehmen Wesentliche Mängel des Werks seien vorhanden gewesen fehlendes Ver schulden habe der AN nicht dargelegt Die Bedeutung Man kann sich aus rechtsdogmatischer Sicht darü ber streiten ob das Landgericht Bielefeld die richti gen Anspruchsgrundlagen verwendet hat Allerdings dürfte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis haben Durch den Bau und Werkvertrag wird der Unter nehmer nach § 631 Abs 1 BGB zur Herstellung des versprochenen Bau Werks verpflichtet Nach Fer tigstellung seiner Bau Leistung ist der Besteller nach § 640 Abs 1 BGB verpflichtet das vertrags gemäß hergestellte Bau Werk abzunehmen Da der Unternehmer verpflichtet ist das versprochene Werk vertragsgemäß herzustellen trägt er selbstver ständlich grundsätzlich auch die Beweislast dafür dass das Werk vertragsgemäß angefertigt ist Daraus folgt gleichzeitig dass der Unternehmer die Beweis last für die Frage der Mangelfreiheit Mit der Abnah me erkennt der Besteller das Werk grundsätzlich als vertragsgemäß an so dass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt und ab der Abnahme der Besteller die Beweislast für behauptete Mängel trägt BAUgewerBes experte Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com Exklusiv www baugewerbemagazin de 11 2023 Weist die Leistung noch wesentliche Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt ist er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung dazu verpflichtet die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadensersatzgesichtspunkten zu übernehmen LG Bielefeld Urteil vom 18 04 2023 Az 5 O 149 22