Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
6 Aktuell Rechtstipp Wer Vertreter sein will muss auch Vertretung anzeigen Das hat auch ein Investor erfahren der nach eigener Einschätzung höchstens als Stellvertreter einer möglichen Objektgesellschaft aufgetreten sei Der Sachverhalt Ein Architekt macht ein Honorar für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI geltend Der Einwand des privaten Investors ist es sei angeblich kein Planungsvertrag zwischen ihm und dem Planer zu Stande gekommen Wenn überhaupt sei er als Stellvertreter einer noch zu gründenden Objektgesellschaft aufgetreten Man habe bei positiver Prüfung des angedachten Investments eine Objektgesellschaft gründen wollen Das Landgericht gab der Honorarklage des Planers statt Der Investor legt daraufhin Berufung beim OLG München ein Die Entscheidung Ohne Erfolg Das Oberlandgericht München geht nach ausführlicher Beweiswürdigung richtigerweise davon aus dass ein Planervertrag zu Stande gekommen ist und dass dieses Vertragsverhältnis mit dem Investor selbst geschlossen wurde Es sei nicht im Ansatz erkennbar gewesen dass der Investor möglicherweise für einen Dritten wie beispielsweise eine Objektgesellschaft aufgetreten ist Nach § 164 Abs 2 BGB führt dies dazu dass der Vertrag mit dem Investor selbst zustande kommt unabhängig davon ob er gegebenenfalls den Willen hatte als Vertreter aufzutreten Dieser Wille war nämlich – ob vorhanden oder nicht – nachweislich nicht erkennbar Die Bedeutung Kaum ein anderes Rechtsinstitut ist in Ausbildung und Praxis gleichermaßen relevant wie die Stellvertretung nach §§ 164 ff BGB Eine wirksame Stellvertretung erfordert i Abgabe oder Empfang einer Willenserklärung ii im Namen des Vertretenen iii mit Vertretungsmacht Die im Namen des Vertretenen abgegebene oder empfangene Willenserklärung wirkt – soweit zulässig – unmittelbar für und gegen den Vertretenen § 164 Abs 1 3 BGB Die Frage nach einer wirksamen Stellvertretung und wer Vertragspartner ist oder wird ist nicht nur für die Baubranche von enormer Bedeutung Die gesetzlichen Regelungen der Stellvertretung gelten grundsätzlich für das Zustandekommen aller Vertragsverhätlnisse BaugeWerBes experte Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com www baugewerbemagazin de 10 2023 Weist der Vertreter nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent darauf hin dass er nicht im eigenen sondern im Namen des Bauherrn beziehungsweise der Objektegesellschaft handeln will und ergibt sich dies nicht aus den Umständen haftet er persönlich LG München Urteil vom 20 04 2021 Az 9 U 5948 19 Bau Exklusiv