Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
6 Aktuell Rechtstipp Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung Der Besteller beauftragte einen Unternehmer mit Betonierungsarbeiten von Wänden Nach Fertigstellung der Bauleistungen wurden Hohllagen und Gefügestörungen in den Wänden entdeckt Da seitens des Unternehmers keine Mängelbeseitigung erfolgte ging der Besteller im Wege der Selbstvornahme vor Mit seiner Klage verlangte der Besteller von dem Unternehmer insbesondere Ersatz der ihm entstandenen Kosten von rund 54 000 Euro Das Landgericht gab der Klage statt Hiergegen wendet sich der Unternehmer mit der Berufung Insbesondere habe er dem Bauleiter wirksam Bedenken angemeldet Entscheidung Ohne Erfolg Zwar könne der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit werden wenn er seine Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß erfüllt Hierfür sei aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine ausreichende Warnung des Bestellers mittels konkreter Darlegung der nachteiligen Folgen und Gefahren erforderlich Bedenkenanmeldung Allgemeine und nur vage Hinweise genügten hingegen nicht In dem vorliegenden Fall sei nicht ansatzweise erkennbar dass der Besteller über die nachteiligen Folgen aufgeklärt worden sei Auch sei der Bedenkenhinweis nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist Denn da die Bedenkenhinweispflicht aus der Erfolgsverantwortung des Unternehmers folge gelte sie auch gegenüber professionellen Bestellern Praxishinweis Bedenken sind auch dem erfahrenen Besteller anzuzeigen und müssen verständlich verfasst werden Es müssen alle Risiken Folgen und Gefahren enthalten sein Die häufige Scheu vor dem berechtigten Hinweis ist unbegründet Die nachteiligen Folgen und die sich daraus resultierenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird Allgemeine und vage Hinweise genügen hierfür nicht BaugewerBes experte Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com Exklusiv www baugewerbemagazin de 3 2023 Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus dass der Besteller ausreichend gewarnt wird Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht OLG Düsseldorf Urteil vom 02 12 2022 Az 22 U 113 22