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Nachweis über Mindestlohn Pauschale Erklärungen eines Steuerberaters über gezahlte Mindestlöhne genügen einem vertraglich vereinbarten Nachweis über konkrete Entgeltdaten der eingesetzten Mitarbeiter eines Nachunternehmers nicht OLG Brandenburg Urteil vom 23 02 2022 Az 4 U 111 21 7 Aktuell rechtstipp www baugewerbemagazin de 9 2022 BaugewerBes experte Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com Nach § 13 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Generalunternehmer GU wie ein Bürge für die Verpflichtung seines Nachunternehmers NU gegenüber dessen Beschäftigten für die Zahlung des Mindestlohns Regelmäßig sichern sich GU gegen das Haftungsrisiko durch eine Vereinbarung ab wonach der NU geeignete Nachweise über die mindestlohnkonforme Entlohnung vorzulegen hat Ein NU verklagt seinen GU auf die Vergütungszahlung für Reinigungsarbeiten Der GU macht ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den betreffenden Werkvertrag geltend wonach er berechtigt ist jederzeit aktuelle Nachweise zum Beispiel durch Lohnabrechnungen verlangen zu dürfen Die Entscheidung Das OLG Brandenburg gibt der Klage nur Zug um Zug gegen entsprechende Auskunftserteilung statt Die bloße pauschale wenn auch ausdrückliche Erklärung des Steuerberaters des NU wonach bei allen Mitarbeitern der Mindestlohn von 10 56 Euro berücksichtigt wurde genügt der vertraglichen Vereinbarung nicht Es liegt auch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor Die Weitergabe bestimmter Entgeltdaten an einen Dritten sind von Art 6 Abs 1f Datenschutzgrundverordnung umfasst Das Haftungsvermeidungsinteresse kann der GU nur verwirklichen wenn ihm laufend konkrete Lohnabrechnungsunterlagen vom NU zur Prüfung vorgelegt werden Weitergehende sensible Daten des Mitarbeiters sind zu schwärzen Eindeutig hervorgehen müssen der Name des Beschäftigten der abgerechnete Bruttolohn die zu Grunde gelegte Lohnart unter Ausweisung etwaiger Zusatzoder Sonderzahlungen die Anzahl der abgerechneten Stunden und der jeweilige Stundenlohn Die Bedeutung Die sogenannte Bürgenhaftung ist jeden GU ein großes Haftungsrisiko Diese Bürgenhaftung für den jeweiligen NU kann ein GU nur durch entsprechende vertragliche Vereinbarung weitestgehend vermeiden bzw minimieren Allerdings sind solche Zurückbehaltungsrechte oder Nachweisklauseln unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle nicht immer unproblematisch Es empfiehlt sich bereits bei der Vertragsgestaltung fachkundigen Rechtsrat einzuholen um das Haftungsrisiko zu minimieren www rema eu Rema® Xline Sicherer zuverlässiger Betrieb robuste ergonomische Kettenzüge ausgelegt für den intensiven Einsatz Rema® ist eine führende Europäische Marke in der Hebebranche und bietet mit mehr als 3500 Produkten eine breite Palette von Geräten an darunter Hebezeuge Hebeklemmen Kettenund Polyesterschlingen Ladungssicherungssysteme und vieles mehr Besuchen Sie unsere Website für weitere Informationen Umfassendes Produktsortiment mit Sicherheit als oberster Priorität Exklusiv