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Ein Rohbau kann nicht zurückgegeben werden Ein Bauträger verpflichtete sich eine Eigentumswohnung im Rohbau und das Gemeinschaftseigentum zu errichten Die beklagten Erwerber verpflichteten sich zur Zahlung des Vertragspreises und darüber hinaus zum kompletten Innenausbau der Eigentumswohnung Diese Verpflichtung erfüllten sie durch die Installation der Haustechnik das Aufbringen von Innenputz die Endbehandlung der Bestandsund neuen Wohnungstrennwände die Dachbegrünung und das Aufbringen des Belags der Dachterrassen Ebenfalls hatten die Erwerber Fensterbänke die Innentüren alle Böden und Beläge die Sanitärinstallation und den Einbau eines Kamins durchgeführt schließlich auch den Estrich hergestellt Der Bauträger war der Auffassung dass die Erwerber ihre Verpflichtung zum Aufbringen eines Brandschutzes nicht erfüllt hatten und den Innenausbau vertragswidrig nicht durch einen Architekten hatten begleiten lassen Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückübereignung der Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung des Vertragspreises in Höhe von 210 000 Euro Die Entscheidung Ohne Erfolg Die Klage wurde abgewiesen Das OLG Brandenburg führte aus dass es dahinstehen könne ob der Bauträger wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei Nach § 346 Abs 2 Nr 2 BGB komme eine Rückgewähr des „Kaufgegenstands“ nicht mehr in Betracht weil der empfangene Rohbau vom Erwerber wesentlich umgestaltet worden sei Der Anspruch auf Rückgewähr entfalle nach § 346 Abs 2 BGB allerdings dann wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form Eine solche Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands ist vorliegend gegeben Der Praxishinweis Vor dem Hintergrund dass die Immobilienpreise seit Abschluss des Vertrags erheblich gestiegen sind wäre der Erhalt der Eigentumswohnung für den Bauträger sicher gewinnträchtig gewesen Nach den sehr erheblichen Investitionen in den Rohbau besteht der geltend gemachte Rückgewähranspruch eindeutig nicht Die Rechtsprechung ist genauso eindeutig wie der Wortlaut des Gesetzes 7 Aktuell rechtstipp www baugewerbemagazin de 8 2022 Exklusiv BaugEwERBEs ExpERtE Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com Die Folge eines wirksamen Rücktritts ist grundsätzlich dass die Parteien dazu verpflichtet sind gegenseitig den jeweils empfangenen Gegenstand zurück zugewähren Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt jedoch wenn der Rück gewährschuldner nicht in der Lage ist den empfangenen Gegenstand zurück zugeben oder nur in veränderter Form Ein Rohbau kann vom Erwerber nicht zurückübereignet werden wenn er in einer fertiggestellten Eigentumswohnung aufgegangen ist OLG Brandenburg Urteil vom 13 04 2022 Az 4 U 61 21