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Bauherr lässt Planung ändern Architekt haftet nicht Ein Architekturbüro wird von einem privaten Bauherrn mit der Planung einer gewerblichen Halle mit Büround Betriebsleiterwohnung beauftragt Nach Fertigstellung der Halle macht der Bauherr u a geltend dass die Innenwände entgegen der Planung nur einschalig statt zweischalig ausgeführt worden seien Wegen der so behaupteten Mängel verklagt der Bauherr den Architekten auf Zahlung eines Betrags in Höhe der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallenden Kosten Der Architekt wendet ein dass der Bauherr über die Planungsinhalte umfassend im Bilde war Die Entscheidung Die Klage hat keinen Erfolg Denn die einschalige Ausführung der Innenwände stellt nach der Ansicht des Gerichts keinen Mangel dar da die Beweisaufnahme ergeben hat dass sich der Bauherr mit dieser Planungsänderung einverstanden erklärt und deren Bedeutung und Tragweite erkannt habe Der Bauherr habe die Änderung selbst ausdrücklich gegenüber dem ausführenden Bauunternehmen angeordnet Ferner geht das Gericht davon aus dass sich dem Bauherrn auch als technischem Laien geradezu aufgedrängt haben müsse dass sich der Wärmeund Schallschutz durch ein nur einschaliges Mauerwerk verändere Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben dass der Bauherr im Laufe des gesamten Bauvorhabens stets nach Einsparungsmöglichkeiten gesucht und diese über die Qualität der Ausführung gestellt habe Dies rechtfertige die Schlussfolgerung dass der Bauherr die einschalige Ausführung unabhängig von einer ordnungsgemäßen Aufklärung in jedem Fall aus Kostengründen vorgenommen hätte Der Praxishinweis Die Schlussfolgerungen dieser Gerichtsentscheidung zu der hier angenommenen Eigenverantwortung des Bauherrn sind sehr weitgehend Sie dürfen jedenfalls nicht vorschnell auf andere Fallkonstellationen übertragen werden Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Haftungseinschränkung zu Gunsten des Architekten grundsätzlich nur dann in Betracht wenn der Bauherr die Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat Dies kann nur dann angenommen werden sofern der Architekt den Bauherrn zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt hat An den Inhalt einer solchen Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen Der Architekt muss den Bauherrn insbesondere auch über die konkreten negativen Folgen einer Planungsänderung aufklären Insofern sollte das vorliegende Urteil nicht dahingehend falsch aufgefasst werden dass die Anforderungen an eine Aufklärung als geringer einzustufen sind Denn regelmäßig ist der Bauherr nicht in der Lage die Folgen einer Planungsänderung ohne Weiteres zu überblicken 7 Aktuell rechtstipp www baugewerbemagazin de 7 2022 Exklusiv BAugEwErBEs ExPErtE Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt muss sich dem Bauherren – auch als technischem Laien – aufdrängen dass dies den Wärmeund Schallschutz verändert OLG Oldenburg Beschluss vom 23 07 2021 Az 2 U 111 21