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Pandemiebedingte Lieferengpässe Die Pandemie hat Auswirkungen auf die Rohstoffmärkte Gerade bei langfristigen Bauprojekten führt diese Entwicklung zu Problemen Wie kann dem Risiko von Lieferengpässen und dem Preisrisiko Rechnung getragen werden? RA Jarl-Hendrik Kues Zwar trifft den Auftragnehmer grundsätzlich das wirtschaftliche und eben ter mingerechte Beschaffungsrisiko für die zur Vertragserfüllung notwendigen Materialien um die vereinbarten Termine einzuhalten Ist dies aber auf grund der derzeitigen objektiv unvorhersehbaren Situation nicht möglich ist es denkbar dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Verlängerung der Ausführungs fristen aufgrund „unabwendbarer Umstände“ gemäß § 6 Abs 2 Nr 1 lit c VOB Bzusteht Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 6 Abs 2 Nr 1 lit c VOB Bist gegeben wenn ein nicht voraussehbares Ereignis auch bei Einsatz wirtschaftlich erträglicher Mittel und trotz Anwendung der äußersten nach Sachlage zu erwar tenden Sorgfalt nicht verhütet beziehungsweise in seinen Auswirkungen nicht auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden kann BGH Urteil vom 12 07 1973 – VII ZR 196 72 Um jedoch einen Anspruch auf Fristverlängerung geltend zu machen muss der Auftragnehmer diese „Behinderung“ zudem dem Auftraggeber gemäß § 6 Abs 1 VOB Banzeigen Insofern empfiehlt es sich in jedem Fall dem Auftrag geber aufgrund der immer weiter zunehmenden Materialknappheit Behinderung anzuzeigen Aus der Behinderungsanzeige müssen die hindernden Umstände in hinreichen der Klarheit hervorgehen es sind Angaben zu machen ob und wann die Arbeiten die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können OLG Oldenburg Urteil vom 20 08 2019 – 2 U 81 19 Grundsätzlich Der Auftragnehmer trägt das Preisrisiko Vertragliche Regelungen zur Abmilderung dieses Risikos sind denkbar in der Praxis aber unüblich Etwas anderes kann daher nur bei nicht vorhersehbaren und erheblichen Preis steigerungen gelten die vom Auftragnehmerrisiko nicht erfasst sind Es lässt sich aber nicht pauschal beantworten wann Umstände vorliegen die diese Risiko verteilung überwinden Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden ob Preis steigerungen vor liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und die vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden können Möglich wären dann eine Vertragsanpassung gem § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage ein Leistungsverweigerungsrecht gem § 275 BGB wirt schaftliche Unmöglichkeit oder eine Vertragsbeendigung Die Rechtsfolge des § 313 BGB ist zunächst ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an die neuen Verhältnisse das heißt die Berücksichtigung der Material preissteigerungen bei der Vergütung des Auftragnehmers Als Ultima Ratio kommt zudem die vollständige Auflösung des Vertrags in Betracht Bei einer wirtschaft lichen Unmöglichkeit werden die Leistungspflichten mindestens für die Dauer der Unmöglichkeit ausgesetzt Dies gilt sodann allerdings auch hinsichtlich der Leistungs Zahlungspflichten des Auftraggebers Hinsichtlich aller in Betracht kom mender Möglichkeiten sind die Hürden denkbar hoch Ein Eingreifen stellt dabei definitiv die Ausnahme und nicht die Regel dar 11 Aktuell rechtstipp www baugewerbemagazin de 9 2021 Layher SIM ® VON DER DIGITALEN PLANUNG ZUM ERFOLGREICHEN PROJEKT Planungsund Terminsicherheit auf der Baustelle Transparenz in allen Arbeitsschritten und Kostenkontrolle Erhöhung von Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bei jedem Projekt Ihr Zugang zu BIM Mehr erfahren unter software layher com Besuchen Sie uns auf der Nordbau vom 8 – 12 09 2021 in Neumünster Halle 5 | Stand 5115 BA U 21