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Höher Ökologischer Nachhaltiger Natürliche Rohstoffe Nachhaltig und recycelbar Hoher Wärmeschutz Optimales Wohnklima Hohe Tragfähigkeit UNIPOR WS08 SILVACOR Der holzgefüllte Dämmstoff-Ziegel für besonders nachhaltiges Bauen im Mehrgeschossbau Anz SILVACOR 88x124 4c 21 indd 1 30 04 21 15 30 Beachte die Schriftform Die Parteien streiten um Architektenhonorar im Zusammenhang mit dem Neubau eines Kulturzentrums der beklagten Stadt Das Architektenbüro wurde im Jahr 2010 mit Leistun gen der Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt die sie mit ihrer so auch bezeichneten und von der Stadt voll ständig beglichenen Schlussrechnung im März 2011 abgerechnet hatte Nachdem sich die Stadt in der Folgezeit entschlossen hatte für die Errichtung des Kultur zentrums Fördergelder in Anspruch zu nehmen wurden die Architektenleistungen ent sprechend den Vorgaben der Bezirksregierung ausgeschrieben Das Architektenbüro behauptete vor Gericht mündlich mit Leistungen der Leistungs phasen 3 bis 6 laut HOAI beauftragt worden zu sein und von diesen die Grundleistungen der Leis tungsphasen 3 und 4 laut HOAI erbracht zu haben Diese Leistungen rechnete das Architektenbüro mit ordnungs gemäßer Schlussrechnung im Dezember 2016 ab Nachdem die Stadt nicht zahlte kam es im Juni 2020 zu einem Gerichtsverfahren Die Entscheidung Die Klage wird abgewiesen Unabhängig von der Frage ob das Architektenbüro vor Gericht ihrer Darlegungspflicht nachkam war die Stadt bei einem derartigen mündlichen Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß vertreten worden da eine schrift liche Erklärung der Stadt fehlt Gemäß § 64 Abs 1 GONW bedürfen Erklärungen durch die eine Stadt verpflichtet werden soll der Schriftform Sofern diese Schriftform nicht eingehalten wird ist ein etwaiger Vertragsschluss gem § 64 Abs 4 GONW wegen fehlender Vertretungsmacht der Erklärenden unwirksam In dem vorliegenden Fall liegt auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung i Sv § 64 Abs 2 GONW vor bei dem es nicht auf die Schriftlichkeit der die Stadt verpflichtenden Erklärung ankommt Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit einer Angelegenheit aus Ein „Geschäft der laufenden Ver waltung“ liegt insbesondere dann nicht vor wenn die Angelegenheit für die Stadt eine grundsätzliche politische rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung hat und erhebliche Verpflichtungen erwarten lässt Der Neubau des Kulturzentrums ist kein Fall der laufenden Verwaltung Die Bedeutung Jedem Unternehmen welches mit einer Gemeinde einen Vertrag schließt ist dringend zu empfehlen auf einer vom Bürgermeister oder von dessen all gemeinem Vertreter unterzeichneten schriftlichen Erklärung zu bestehen Denn ist durch ein Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben so muss beispiels weise ein Vertrag durch Namensunterschrift unter zeichnet werden Eine Erklärung per EMail genügt daher nicht www baugewerbemagazin de 5 2021 15 Aktuell Rechtstipp Erklärungen durch die eine Gemeinde außerhalb der laufenden Verwaltung verpflichtet werden soll bedürfen der Schriftform Andernfalls wird die Gemeinde nicht gebunden mit der Folge dass es an einem Vertragsschluss fehlt LG Münster Urteil vom 10 02 2021 Az 116 O 40 20 Von RA Frederick Brüning Exklusiv